Rechtsprechung
BFH, 10.02.2020 - XI B 43/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
GG Art 19 Abs 4, GG Art 103 Abs 1, FGO § 65 Abs 1 S 1
Nichtzulassungsbeschwerde; ladungsfähige Anschrift einer GmbH - Bundesfinanzhof
Nichtzulassungsbeschwerde; ladungsfähige Anschrift einer GmbH
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 65 Abs 1 S 1 FGO
Nichtzulassungsbeschwerde; ladungsfähige Anschrift einer GmbH - IWW
Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § ... 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, Art. 19 Abs. 4 GG, § 35 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO, § 65 Abs. 2 Satz 3, § 56 Abs. 1 FGO, § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung durch Prozess- anstatt durch Sachurteil; Anforderungen an die Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift
- rewis.io
Nichtzulassungsbeschwerde; ladungsfähige Anschrift einer GmbH
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung durch Prozess- anstatt durch Sachurteil
- datenbank.nwb.de
Nichtzulassungsbeschwerde; ladungsfähige Anschrift einer GmbH
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Nichtzulassungsbeschwerde; ladungsfähige Anschrift einer GmbH
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2019 - 5 K 5091/17
- BFH, 10.02.2020 - XI B 43/19
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 18.08.2011 - V B 44/10
Ordnungsgemäße Klageerhebung - Ausnahmsweiser Verzicht auf die Angabe der …
Auszug aus BFH, 10.02.2020 - XI B 43/19
Da bei natürlichen Personen im Hinblick auf ihre Erreichbarkeit auf die Angabe des tatsächlichen Wohnorts abgestellt wird, ist bei juristischen Personen --wie der Klägerin-- grundsätzlich die Angabe ihres tatsächlichen Firmen- oder Geschäftssitzes erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.08.2011 - V B 44/10, BFH/NV 2011, 2084, Rz 7, 9, m.w.N.).§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist daher unter Berücksichtigung dieses Grundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform auszulegen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2084, Rz 14).
Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2084, Rz 15, m.w.N.).
c) Zwar hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 257/16 (Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2018, 1400) vom BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2084, soweit dort die Angabe des tatsächlichen Geschäftssitzes der juristischen Person gefordert wird, abgegrenzt und ausgeführt, der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers sei erfüllt, wenn die juristische Person durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wirksam Zustellungen an die juristische Person vorgenommen werden können.
Denn weder nach den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2084 noch nach den im BGH-Urteil in MDR 2018, 1400 niedergelegten Grundsätzen handelte es sich bei der in der Klageschrift vom 08.05.2017 angegebenen Adresse um die ladungsfähige Anschrift der Klägerin.
Auch war dem FG die Wohnanschrift des Geschäftsführers, unter der eine etwaige Anordnung des persönlichen Erscheinens diesem gegenüber hätte erfolgen können, unbekannt geblieben (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2084, Rz 20).
bb) Innerhalb der gesetzten Frist wurden weder die ladungsfähige Anschrift der Klägerin noch Tatsachen dafür angegeben, die es als geboten erscheinen ließen, vom Verlangen nach einer solchen Anschrift Abstand zu nehmen (vgl. allgemein BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2084, Rz 15).
- BFH, 30.06.2015 - X B 28/15
Mussinhalt einer Klage - Bezeichnung des Klägers
Auszug aus BFH, 10.02.2020 - XI B 43/19
Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, so liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), d.h. ein Verfahrensmangel, der auf entsprechende Rüge im Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision regelmäßig zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG führt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.06.2015 - X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423, Rz 10;… vom 11.12.2018 - XI B 123/17, BFH/NV 2019, 565, Rz 12;… vom 07.05.2019 - III B 59/18, BFH/NV 2019, 897, Rz 7; jeweils m.w.N.).e) Die Klage war hierdurch unheilbar unzulässig geworden (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1423, Rz 16).
- BGH, 28.06.2018 - I ZR 257/16
Ausreichen der Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift …
Auszug aus BFH, 10.02.2020 - XI B 43/19
c) Zwar hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 257/16 (Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2018, 1400) vom BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2084, soweit dort die Angabe des tatsächlichen Geschäftssitzes der juristischen Person gefordert wird, abgegrenzt und ausgeführt, der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers sei erfüllt, wenn die juristische Person durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wirksam Zustellungen an die juristische Person vorgenommen werden können.Denn weder nach den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2084 noch nach den im BGH-Urteil in MDR 2018, 1400 niedergelegten Grundsätzen handelte es sich bei der in der Klageschrift vom 08.05.2017 angegebenen Adresse um die ladungsfähige Anschrift der Klägerin.
- BFH, 11.12.2018 - XI B 123/17
Verfahrensmangel bei fehlerhafter Abweisung einer Klage durch Prozessurteil …
Auszug aus BFH, 10.02.2020 - XI B 43/19
Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, so liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), d.h. ein Verfahrensmangel, der auf entsprechende Rüge im Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision regelmäßig zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG führt (…vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.06.2015 - X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423, Rz 10; vom 11.12.2018 - XI B 123/17, BFH/NV 2019, 565, Rz 12;… vom 07.05.2019 - III B 59/18, BFH/NV 2019, 897, Rz 7; jeweils m.w.N.). - BFH, 07.05.2019 - III B 59/18
Zugangsvermutung bei Postbeförderung durch zwei Postdienstleister
Auszug aus BFH, 10.02.2020 - XI B 43/19
Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, so liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), d.h. ein Verfahrensmangel, der auf entsprechende Rüge im Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision regelmäßig zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG führt (…vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.06.2015 - X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423, Rz 10;… vom 11.12.2018 - XI B 123/17, BFH/NV 2019, 565, Rz 12; vom 07.05.2019 - III B 59/18, BFH/NV 2019, 897, Rz 7; jeweils m.w.N.).
- BFH, 09.04.2024 - IX B 42/23
Ladungsfähige Anschrift und Ermittlungspflicht des FG
Die Frage, ob die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Finanzgericht (FG) notwendig ist und welche Ausnahmen zu machen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2000 - IV R 25/00, BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112 …und vom 11.12.2001 - VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651, unter II.2.a; BFH-Beschlüsse vom 18.08.2011 - V B 44/10, Rz 7; vom 10.02.2020 - XI B 43/19, Rz 10 und vom 25.08.2022 - X B 96/21, Rz 29, jeweils m.w.N.).Bei natürlichen Personen ist dabei im Hinblick auf ihre Erreichbarkeit die Angabe des tatsächlichen Wohnorts erforderlich (BFH-Beschluss vom 10.02.2020 - XI B 43/19, Rz 10).
- BFH, 25.08.2022 - X B 96/21
Ladungsfähige Anschrift und Ermittlungspflicht des FG
Bei natürlichen Personen ist dabei im Hinblick auf ihre Erreichbarkeit die Angabe des tatsächlichen Wohnorts erforderlich (BFH-Beschluss vom 10.02.2020 - XI B 43/19, BFH/NV 2020, 773, Rz 10).